Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Endlagerung
die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
- 2.
- Erkundung
die über- und untertägige Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle;
- 3.
- Rückholbarkeit
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus dem Endlager;
- 4.
- Bergung
die ungeplante Rückholung von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme;
- 5.
- Stilllegung
der Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung der Sicherheit während der Nachverschlussphase.