Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Standortauswahlgesetz (StandAG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
| |

§ 14 Entscheidung über übertägige Erkundung



(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Betracht kommende Standortregionen mit besonders günstigen geologischen Eigenschaften und die vorgeschlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Erkundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen. 2Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vorschlägen in Betracht kommender Standortregionen und den hieraus auszuwählenden Standorten für die übertägige Erkundung. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte. 3Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erforderlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach Satz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 4Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. 5Über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte wird durch Bundesgesetz entschieden.

(3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.





 

Frühere Fassungen von § 14 StandAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 309 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 StandAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StandAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StandAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StandAG Ziel des Gesetzes
...  (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortauswahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kommission nach den §§ 3 bis 5. (3) Das ...
§ 11 StandAG Beteiligung der Landesbehörden, der betroffenen Gebietskörperschaften sowie der Träger öffentlicher Belange
... (3) Hält die zuständige Behörde im Rahmen der vor den Entscheidungen nach § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfungen eine ...
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016)
... einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, 3. übertägige oder untertägige Erkundungen von Standorten, ... 16 bis 19, 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1, 5. die ... 1. Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag ...
§ 29 StandAG Bestehender Erkundungsstandort
... Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, ... zu den nach § 13 ermittelten Regionen gehört, 2. nicht zu den nach § 14 festgelegten übertägig zu erkundenden Standorten gehört, 3. nicht zu den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 2 EndLaNOG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 StandAG Folgeänderungen
... der Standortregionen und Stand- orte für die übertägige Erkundung nach § 14 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes 1.16 Festlegung der Standorte ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 309 10. ZustAnpV Änderung des Standortauswahlgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 ...