(1) Der Vorhabenträger hat
- 1.
- für die untertägige Erkundung der durch Gesetz festgelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geologisches Erkundungsprogramm und standortbezogene Prüfkriterien zu erarbeiten und
- 2.
- diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist zusammen mit den für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2)
1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen.
2Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§
9 und
10; die Behördenbeteiligung wird nach §
11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
3Es veröffentlicht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.
(3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkundungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach §
4 Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstellen sowie die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach §
6 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.
(4)
1Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungsprogramms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten.
2Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§
7 bis 9b des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 StandAG Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag (vom 30.07.2016) ... schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater ... durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der ...
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016) ... einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19, 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 ... standortbezogener Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den §§ 15 und 18 , 6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhabenträgers oder des Bundesamtes ...
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930