(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundesregierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzentwurfes einen Standort vor.
(2) Über den Standortvorschlag wird unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bundestag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu übermitteln.
(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach §
9b Absatz 1a des
Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016) ... nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat und 2. ...
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147