Änderung § 24 StandAG vom 30.07.2016

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§ 24 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 24 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ermittlung des Umlagebetrages


(Text alte Fassung)

(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrechnung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen. 2 Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrechnung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.




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