Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, alle Änderungen durch Artikel 310 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfkEEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 310 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben


(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.

(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.

(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige