Änderung § 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 30.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

 



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