Änderung § 3 PflZV vom 14.03.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 PflZV, alle Änderungen durch Artikel 9 BBesGuwDRÄndG am 14. März 2015 und Änderungshistorie der PflZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 PflZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 3 PflZV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses


(Text alte Fassung)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.

(Text neue Fassung)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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