§ 5 PflZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 5 PflZV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Text alte Fassung) § 5 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 5 Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden. |