§ 27 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

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Zitierungen von § 27 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GNotKG Kostenfreiheit bei Gerichtskosten (vom 01.09.2013)
... oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten ...
§ 33 GNotKG Erstschuldner der Gerichtskosten
... Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur ... Teilbetrag bezieht. (2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die ... (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn 1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach ...


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