Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§
39a und
39b des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.