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§ 79 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts



(1) 1Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,

2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder

3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.

3In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) 1Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

2Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

 
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Zitierungen von § 79 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 GNotKG Schätzung des Geschäftswerts
... erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79 ), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz ...
§ 83 GNotKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts (vom 01.01.2014)
... durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79 ), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. ... zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen ...