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Änderung § 133 GNotKG vom 08.09.2015

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§ 133 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 133 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Bekanntmachung von Neufassungen


1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.



 

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