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Änderung § 62 GNotKG vom 17.08.2015

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§ 62 GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 62 GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Einstweilige Anordnung


(Text neue Fassung)

§ 62 Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses


vorherige Änderung

1 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2 Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.



1 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2 Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.


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