Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024) ... unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent- sprechend. 50 % der für die Vornahme des Geschäfts ... unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent- sprechend. 25 % der für die Vornahme des Geschäfts ...