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§ 8 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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§ 8 Vorschuss



(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.



 

Zitierungen von § 8 JVKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 JVKostG Einwendungen und gerichtliches Verfahren (vom 01.01.2021)
... Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. ...