Änderung § 23 JVKostG vom 08.09.2015

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§ 23 JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 176 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.






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