Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)

Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Kostenfreie Amtshandlungen
§ 4 Höhe der Kosten
§ 5 Verjährung, Verzinsung
§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen
§ 8 Vorschuss
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 3 Kostenerhebung
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 4 Kostenhaftung
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15a Schutzschriftenregister
§ 16 Unternehmensregister
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 19 Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3.
Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,

4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,

5.
automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

6.
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie

7.
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 2 Kostenfreiheit


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.

(3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Abrufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes Gutachten zu erstatten.

(4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

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§ 3 Kostenfreie Amtshandlungen



Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpauschale werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlasst werden;

2.
in Gnadensachen;

3.
in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes;

4.
in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;

5.
im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;

6.
für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.

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§ 4 Höhe der Kosten


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) 1Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. 2Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.

(3) 1Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. 2Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.

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§ 5 Verjährung, Verzinsung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten fällig geworden sind.

(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 3Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. 2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. 3Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. 4Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

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§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten

§ 6 Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. 2Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.

(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 7 Fälligkeit bestimmter Auslagen



Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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§ 8 Vorschuss


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

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§ 9 Zurückbehaltungsrecht


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

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Abschnitt 3 Kostenerhebung

§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

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§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn

1.
Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder

2.
Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

1.
nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

2.
nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

3.
nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. 3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

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§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung



Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

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Abschnitt 4 Kostenhaftung

§ 14 Amtshandlungen auf Antrag


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

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§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. 2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

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§ 15a Schutzschriftenregister


§ 15a hat 1 frühere Fassung

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 16 Unternehmensregister


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet

1.
jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und

2.
jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes


§ 16a hat 1 frühere Fassung

Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

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§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung



Die Kosten schuldet ferner derjenige,

1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,

2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und

3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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§ 19 Mehrere Kostenschuldner



Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Abschnitt 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen



(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.

(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.

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§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben



1Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. 2§ 10 ist entsprechend anzuwenden.

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Abschnitt 6 Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren

§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2Für das gerichtliche Verfahren sind § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.


Text in der Fassung des Artikels 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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Abschnitt 7 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3.
das Inkrafttreten der Änderungen.


Text in der Fassung des Artikels 176 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 24 Übergangsvorschrift



1Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten

1.
für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen ist,

2.
für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden ist,

3.
für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind,

4.
in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Justizverwaltungskostengesetz verweist.

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§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten

1.
für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist,

2.
für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden ist,

3.
für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind,

4.
in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis


Anlage hat 18 frühere Fassungen

Gliederung

Teil 1 Gebühren

Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Abschnitt 1 Jahresgebühren
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren

Teil 2 Auslagen


Teil 1 Gebühren


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Hauptabschnitt 1
Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1
Rechtsdienstleistungsregister
1110Registrierung nach dem RDG
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft
wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-
tungsregister abgegolten.
150,00 €
1111Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:
je Person
150,00 €
1112Widerruf oder Rücknahme der Registrierung 75,00 €

Abschnitt 2
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit
benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-
stabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.
1130Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG 13,00 €
1131(aufgehoben)  
1132Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 13,00 €

Abschnitt 4
(aufgehoben)


Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re-
gistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord-
nung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten
Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1150Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf-
verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2
SchRegDV, und § 15 LuftRegV)
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit
der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen
Ländern abgegolten.
50,00 €
1151Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
8,00 €
1152Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument
1,50 €

Abschnitt 6
Schutzschriftenregister
1160Einstellung einer Schutz-
schrift
83,00 €

Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren
Vorbemerkung 1.2.1:
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.
1210Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB 100,00 €
1211Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils 100,00 €
Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG
1220Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
oder das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
wird.
330,00 €
1221 Beendigung des gesamten Verfah-
rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
Luftfahrtunternehmen innerhalb
von vier Wochen ab Zuleitung des
Schlichtungsbegehrens:
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 €
1222 Beendigung des gesamten Verfah-
rens vor Absendung des Schlich-
tungsvorschlags an die Beteiligten
in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen:
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €
1223 Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste:
 
Die Verfahrensgebühr erhöht sich
für jeden weiteren Fluggast um
30,00 €
1224Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG
30,00 €

Hauptabschnitt 3
Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1
Beglaubigungen und Bescheinigungen
1310Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge-
ordnete Justizbehörde erforderlich ist.
25,00 €
1311Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge-
brauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An-
satz kommt.
15,00 €
Abschnitt 2
Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 1.3.2:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.
Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung
wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden
kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
1320Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland 15,00 bis 55,00 €
1321Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten 15,00 €
1322Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten 15,00 bis 255,00 €
Abschnitt 3
Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
1330Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) 15,00 bis 305,00 €
1331Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107
FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der
Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe
der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung
die Feststellung selbst getroffen.
15,00 bis 305,00 €
1332Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei
Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG)
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
15,00 bis 155,00 €
1333Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG 40,00 bis 100,00 €
1334Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG 40,00 bis 100,00 €
1335Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7
der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde
nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr
auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.
25,00 €

Hauptabschnitt 4
Unternehmensregister
Abschnitt 1
Jahresgebühren
Vorbemerkung 1.4.1:
Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den
Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um-
fasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.
1410 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle-
gungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach
§ 326 HGB in Anspruch nehmen kann
3,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech-
nungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis-
ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat.
Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender-
jahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412
entstanden ist.
 
1411 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen:
 
Die Gebühr 1410 beträgt 6,00 €
1412Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10
HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2
Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch
einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit-
telt hat
30,00 €
Abschnitt 2
Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Vorbemerkung 1.4.2:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter-
lagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über-
mitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es
sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen
ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro-
zent.
(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge-
bühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an
dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.
 Verfahren zur Einstellung von Unterlagen  
1420der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1
i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst-
genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339
Abs. 1 HGB
18,50 €
1421der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1
HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften
(§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB
sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB
25,00 €
1422der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge-
sellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1
Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB
55,00 €
1423 der Einzelrechnungslegung
- von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich-
gestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.
§ 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen
Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB)
nach § 339 Abs. 1 HGB,
- von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und
ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell-
schaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2
HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339
Abs. 1 HGB,
- von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340
Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
§ 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340
Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1
HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
- von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB,
Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,
- von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi-
schen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech-
nungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,
- von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur
Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 339 Abs. 1 HGB sowie
- von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle-
gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:
 
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden
110,00 €
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden
330,00 €
Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden
Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
erhoben.
 
1424der Einzelrechnungslegung
- von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b
Abs. 4 EnWG,
- von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m.
§ 6b Abs. 4 EnWG sowie
- von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2
Satz 6 TKG
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben.
55,00€
1425der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
ERegG
45,00 €
 Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben.
 
1426 der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:
 
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden
330,00 €
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden
550,00 €
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö-
here Gebühr erhoben.
 
1427 der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat
durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische
Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB:
 
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt
werden ...
55,00 €
b) für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden ... 275,00 €
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
erhoben.
 
1428nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB
30,00 €
1429nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG 30,00 €
Abschnitt 3
Einstellung von Unternehmensberichten
Vorbemerkung 1.4.3:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie
für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt,
handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren
entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die
Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.
 Verfahren zur Einstellung  
1430eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG 440,00 €
1431eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG 110,00 €
1432eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB
oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG
110,00 €
1433eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB 85,00 €
1434eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG 110,00 €
1435eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB 65,00 €
1436eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3
WpHG
55,00 €
1437eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4
EntgTranspG
55,00 €
1438eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB
55,00 €
1439eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB ... 220,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Gebühren
1440 Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2
Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein-
gestellt wurden:
 
für jede übermittelte Unterlage 1,00 €
1441Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprü-
fung erfolgt anhand
 
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identi-
fizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV
12,00 €
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identi-
fizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV
22,00 €

Hauptabschnitt 5
Sonstige Gebühren
1500Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke
aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der
Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num-
mer 2000) hinzu.
0,50 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens:
5,00 €
1501Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern
Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende
Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
15,00 €
1502Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht 15,00 bis 255,00 €
1503Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG 5,00 €


Teil 2 Auslagen


Nr.AuslagentatbestandHöhe
Vorbemerkung 2:
Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag
per Telefax übermittelt worden sind:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum
Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
 
je Datei 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-
beitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs-
tens
5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-
lichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-
dert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente
zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-
tenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1
betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-
digten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.
 
2001Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-
gen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften
beantragt werden:
Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs-
tens
5,00 €
2002Datenträgerpauschale
Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro-
nisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.
3,00 €



Text in der Fassung des Artikels 48 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024



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