Artikel 11 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BEG § 181, § 225

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2.
In § 225 Absatz 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 21 IntErbRVGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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