Das
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 63 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- 2.
- In § 225 Absatz 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042