Artikel 28 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 123 der Kostenordnung" durch die Wörter „Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 28 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 203 10. ZustAnpV Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds
... Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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