§
107 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „15 Euro" durch die Angabe „20 Euro" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;".
- b)
- Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;".
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879