Das
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1 aufgehoben.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".
- b)
- Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG".
- 2.
- Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz".
- 3.
- Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren".
- 4.
- Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.
- 5.
- Die Nummern 1200 und 1201 werden die Nummern 1210 und 1211.
- 6.
- Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG |
1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr ist ausschließlich von dem Luftfahrtunternehmen zu erheben, wenn das Bundes- amt für Justiz keine abwei- chende Entscheidung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge- troffen hat. | 290,00€". |
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245