Artikel 45 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 45 ändert mWv. 1. August 2013 KostO JVKostO

Es werden aufgehoben:

1.
die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist,

2.
die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.



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