Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 5 - BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5 Übergangsregelung



Soweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013 bereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



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