Änderung § 1 BGVGebV vom 01.03.2018

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§ 1 BGVGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 1 BGVGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 



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