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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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§ 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.
die Bundesflagge führen und

2.
nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern.



 

Zitierungen von § 1 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 1 Absatz 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, 1. ...