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§ 12 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 12 Heizungsanlage



(1) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die ausschließlich in den Tropen verkehren, müssen die Unterkunftsräume mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt sein wird, gewährleistet. Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witterung es erfordert.

(2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunftsräume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektrizität erfolgen.

(3) Heizkörper und sonstige Heizgeräte müssen so aufgestellt und abgeschirmt sein, dass Brandgefahr oder Gefährdung oder Belästigung der Besatzungsmitglieder vermieden werden.