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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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§ 21 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 21 Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen



(1) An allen Waschstellen muss fließendes warmes und kaltes Trinkwasser vorhanden sein.

(2) Waschbecken, Duschen und Badewannen müssen aus leicht zu reinigenden und dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Räume mit sanitären Einrichtungen, mit Ausnahme der Schlafräume mit Waschbecken, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1.
die Räume müssen über eine Ablufteinrichtung ins Freie verfügen,

2.
die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluss versehen sein,

3.
in Toiletten müssen

a)
ein Handwaschbecken sowie

b)
eine hygienisch einwandfreie Vorrichtung zum Händetrocknen

vorhanden sein; jede Toilette muss mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Wasserspülung oder einer anderen Spülung wie Luftspülung versehen und einzeln bedienbar sein; die Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein; Handtücher, Seife und Toilettenpapier sind vom Reeder allen Besatzungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen,

4.
befinden sich im gleichen Raum mehrere Toiletten, müssen sie zum Schutz der Privatsphäre durch Wände ausreichend voneinander abgeschirmt sein,

5.
die Abflussrohre müssen so eingerichtet sein, dass sie nicht leicht verstopfen, dass sie leicht gereinigt werden können und dass auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehindertes Abfließen der Abwässer sichergestellt ist; die Abflussrohre dürfen nicht entlang der Decke von Messen, Schlaf- und Vorratsräumen sowie Küchen und Pantries verlaufen; sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaugöffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie münden.



 

Zitierungen von § 21 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 863) und c) der §§ 21 bis 23 dieser Verordnung, 2. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den ...