(1) 1Entspricht ein Messgerät
- 1.
- einer harmonisierten Norm,
- 2.
- einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
- 3.
- einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,
so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des
§ 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind.
2Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.
(2)
1Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach
§ 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
2Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und beteiligt den Ausschuss nach
§ 46.
3Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach
§ 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu.
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G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663