§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
interne Verweise§ 50 MessEG Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 15.06.2021) ... 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt, 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt, 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein ...
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