Änderung § 32 MessEG vom 19.04.2016

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§ 32 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2016 geltenden Fassung
§ 32 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Anzeigepflicht


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2 Anzugeben sind

1. die Geräteart,

2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,

4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

3 Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.

(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und

2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2 Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.



 



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