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Änderung § 36 MessEG vom 15.06.2021

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§ 36 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 36 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen


(Text alte Fassung)

1 Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 2 Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 3 Dies ist insbesondere der Fall, wenn

(Text neue Fassung)

1 Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 2 Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 3 Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,

2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder

3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.