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Änderung § 50a MessEG vom 15.06.2021

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§ 50a MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 50a MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663

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§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Formale Nichtkonformität


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(1) 1 Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass

1. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,

2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,

3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,

4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,

6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder

8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.

2 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.

(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.


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