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Änderung § 51 MessEG vom 15.06.2021

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§ 51 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 51 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen


(1) 1 Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. 2 Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

(2) 1 Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. 2 Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 3 Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.