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Änderung § 32 MessEG vom 19.04.2016

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§ 32 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2016 geltenden Fassung
§ 32 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Anzeigepflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2 Anzugeben sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2 Anzugeben sind

1. die Geräteart,

2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,

4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

vorherige Änderung

3 Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.

(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und

2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.



3 Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und

2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2 Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.