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Änderung § 58 MessEG vom 19.04.2016

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§ 58 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2016 geltenden Fassung
§ 58 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen


(1) 1 Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. 2 Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder

2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. 2 Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. 3 Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4 Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. 5 § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. 2 Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. 3 Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4 Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. 5 § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.