§ 5a - E-Government-Gesetz (EGovG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe Artikel 31 EVerwFG; FNA: 206-6 Öffentliche Informationstechnik
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§ 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2022/868 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S.1) geändert worden ist, automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.


Text in der Fassung des Artikels 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 5a EGovG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 2 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

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Zitierungen von § 5a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... Angaben ersetzt: „§ 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung § 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe § 6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; ... Gremien zu vertreten." 8. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 6 ersetzt: „§ 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung (1) Wird ... Fall entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll. § 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe (1) Die zuständige Behörde darf bei ...


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