Änderung § 17 EGovG vom 05.04.2017

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§ 17 EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 17 EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Änderung verwaltungsrechtlicher Rechtsverordnungen des Bundes


vorherige Änderung

 


Soweit Anordnungen der Schriftform in Rechtsverordnungen des Bundes nach dem Bericht der Bundesregierung zu Artikel 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) verzichtbar sind (Bundestagsdrucksache 18/9177, S. 29 bis 47), sind diese aufzuheben oder mit dem Ziel einer möglichst einfachen elektronischen Verfahrensabwicklung zu ergänzen.

 



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