Änderung § 4a EGovG vom 27.05.2017

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§ 4a EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2017 geltenden Fassung
§ 4a EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


...

(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. 2 Diese Vorschriften können sich beziehen auf

1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie

4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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