Änderung § 19 EGovG vom 13.07.2017

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§ 19 EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 19 EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) 1 § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. 2 Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

(2) 1 Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals bereit. 2 Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um die technischen Anpassungen durchzuführen. 3 Im Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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