Änderung § 18 EGovG vom 27.11.2018

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§ 18 EGovG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2018 geltenden Fassung
§ 18 EGovG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770
 

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Anwendungsregelung


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1 Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. 2 Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. 3 Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt.

 



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