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Zitierungen von § 12a EGovG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a EGovG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGovG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EGovG Übergangsvorschriften (vom 23.07.2021)
...  § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor ... Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher ... dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (2) Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung ... (2) Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. Erfordert die ... werden. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens ... dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 2 1. EGovGÄndG Evaluierung
... Evaluierung untersucht werden, 1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1 des E-Government-Gesetzes nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenabruf über ... öffentlich zugängliche Netze bereitstellen, und 2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Nummer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat, dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht zum Datenabruf über ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung". b) Folgende ... „§ 19 Übergangsvorschriften". 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren ... 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung (1) Die ... 19 wird angefügt: „§ 19 Übergangsvorschriften (1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. ... dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher ... dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die ... (2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals bereit. Erfordert die ...

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 4114
Artikel 1 DNGEG Änderung des E-Government-Gesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst: „§ 12a Offene Daten des Bundes, ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst: „ § 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung". 2. In § 12 Absatz 1 ... durch das Wort „Datennutzungsgesetzes" ersetzt. 3. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie ... „Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit." b) ... „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens ... dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten ...