Änderung § 5 SVZustÜV vom 01.01.2016

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§ 5 SVZustÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 SVZustÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach § 1 Nummer 2, 3 und 7 übertragenen Aufgaben und Befugnisse können bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise von den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden.



 



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