(1)
1Es ist darzulegen, ob die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Ermittlung der Anteilwerte für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und ob §
168 des
Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurde.
2Dabei sind insbesondere die nach §
168 Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen.
3Sofern die Verwahrstelle die Anteilwerte ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(2) 1Werden fehlerhafte Anteilwerte festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. 2Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Fehler beim Anteilwert unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilwertes ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen, die von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergriffen wurden, um die Folgen fehlerhafter Berechnungen der Anteilwerte zu beseitigen, und über Ergebnisse dieser Maßnahmen zu berichten.
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021) ... sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ...