Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt:
- 1.
- nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren),
- 2.
- nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen),
- 3.
- nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle),
- 4.
- nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und
- 5.
- nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).
§ 44 KAPrüfbV Anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021) ... sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. ... und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der ...