Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des §
231 Absatz 1, des §
233 Absatz 1 und des §
234 des
Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht
- 1.
- bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:
- a)
- der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
- b)
- die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie
- c)
- die Anschaffungsnebenkosten;
- 2.
- bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen:
- a)
- die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie
- b)
- die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.