§ 37 - Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-6 Investmentwesen
|

§ 37 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland


§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. 2Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Prüfung nach § 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches verwendet hat.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 37 KAPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KAPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KAPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... sind die §§ 28 bis 34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts anderes ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed