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Synopse aller Änderungen der KAPrüfbV am 23.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 8 des BilRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KAPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KAPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
KAPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 20 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Übergangsvorschriften


(1) Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für diese Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind.

(2) 1 Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf den Eingang des Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt. 2 Auf Investmentvermögen sind die Vorschriften dieser Verordnung erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach § 345 oder § 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. 3 Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften


Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben (kaufmännische Rundung).


Position | Berichtsjahr
(1) | Vorjahr
(2)

(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | |

1. | Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) | |

2. | Investmentkommanditgesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1) | |

3. | Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Min-
destzahlungszusagen abgegeben (§ 25 Absatz 5 KAGB):
ja (= 0) / nein (= 1) | |

4. | Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB | |

(2) Daten zur Vermögenslage | |

1. | Eigenmittel gemäß § 25 KAGB | |

2. | Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften) 1 | |

3. | Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzins-
lichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen
an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven
b) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften) 1 | |

4. | Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen
und auf andere festverzinsliche Wertpapiere durch Über-
nahme in das Anlagevermögen | |

5. | Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und auf andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in
das Anlagevermögen | |

(3) Daten zur Ertragslage | |

1. | Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen)
a) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen 2
b) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im
Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num-
mer 2 KAGB
c) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im
Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Num-
mer 3 KAGB in Bezug auf die
aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen
bb) durch andere erbrachte individuelle Vermögensver-
waltung
d) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen 3
e) Rückvergütungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 4 Alt. 1,
ggf. in Verbindung mit § 120 Absatz 4 Satz 2, §§ 148
und 158 Satz 2 KAGB 3
f) Sonstige Provisionserträge 4 | |

| g) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für
die durch andere erbrachte individuelle Vermögensver-
waltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 3 Nummer 2 KAGB
h) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für
Beratungsleistungen in Bezug auf die
aa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen
bb) individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2
KAGB
i) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der
Gesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der
Gesellschaft gezahlte Provisionen 3
j) Sonstige Provisionsaufwendungen
k) Provisionsergebnis (Saldo) | |

2. | Zinsergebnis
a) Zinserträge 5
b) Zinsaufwendungen
c) Zinsergebnis (Saldo) | |

3. | Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Ge-
schäft 6 | |

4. | Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Nie-
derstwertprinzip | |

5. | Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand 7
b) Andere Verwaltungsaufwendungen 8 | |

6. | Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | |

7. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |

8. | Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirk-
samen Ansprüchen | |

9. | Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh-
rungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abge-
führte Gewinne | |

10. | Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | |

11. | Verlustvortrag aus dem Vorjahr | |

12. | Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | |

13. | Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | |

14. | Entnahmen aus Genussrechtskapital | |

15. | Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | |

(4) Ergänzende Angaben | |

vorherige Änderung

1. | Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 3
HGB
a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | |



1. | Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2
HGB
a) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)
b) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | |

2. | Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegen-
stände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4
Satz 4 HGB) | |

3. | Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsen-
fähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten
(§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nummer 5) | |

| b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nummer 6) | |

4. | Nachrangige Vermögensgegenstände
a) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute
b) Nachrangige Forderungen an Kunden
c) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | |


1 Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2 Einschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen.
3 Einschließlich Ausgabeaufschläge.
4 Einschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften.
5 Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen.
6 Hier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.
7 Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind den anderen Verwaltungsaufwendungen zuzurechnen.
8 Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.