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Synopse aller Änderungen der KAPrüfbV am 02.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. August 2021 durch Artikel 17 des FoStoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KAPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KAPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
KAPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
    § 4 Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen
Kapitel 2 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
       § 6 Berichtszeitraum
       § 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
       § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
       § 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen
    Abschnitt 2 Aufsichtsrechtliche Vorgaben
       Unterabschnitt 1 Kapitalanforderungen, Anzeigewesen und Meldepflichten
          § 10 Eigenmittel
          § 11 Anzeigewesen und Meldepflichten
       Unterabschnitt 2 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
          § 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       Unterabschnitt 3 Vorkehrungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
          § 14 Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852
    Abschnitt 3 Abschlussorientierte Berichterstattung
       Unterabschnitt 1 Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
          § 15 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
          § 16 Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage
          § 17 Beurteilung der Ertragslage
          § 18 Risikolage
       Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
          § 19 Erläuterungen
          § 20 Datenübersicht
    Abschnitt 4 Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften
       § 21 Berichtszeitraum
       § 22 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement
    Abschnitt 5 Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
       § 23 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und von Nebendienstleistungen
       § 24 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum
Kapitel 3 Sondervermögen
    Abschnitt 1 Allgemeines; Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht für Sondervermögen
       § 25 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen
       § 26 Angaben zum Sondervermögen
       § 27 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts
    Abschnitt 2 Verwaltung der Sondervermögen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 28 Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen
          § 29 Anlagevorschriften und Verletzungen von Anlagegrenzen
          § 30 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
          § 31 Ermittlung der Anteilwerte
          § 32 Bewertungsverfahren
          § 33 Einsatz von Derivaten
          § 34 Fremdbezug von Dienstleistungen
       Unterabschnitt 2 Spezielle Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen
          § 35 Anwendbarkeit dieser Verordnung
          § 36 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
          § 37 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland
          § 38 Berichterstattung über das Bewertungsverfahren
          § 39 Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte
          § 40 Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen
          § 41 Vergabeverfahren
          § 42 Weitere Berichtspflichten
Kapitel 4 Investmentgesellschaft
    Abschnitt 1 Allgemeines
       § 43 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
       § 44 Anwendbare Vorschriften
    Abschnitt 2 Angaben zur Investmentgesellschaft
       § 45 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
       § 46 Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
Kapitel 5 Schlussvorschriften
    § 47 Übergangsvorschriften
    § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 20) Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften
    Anlage 2 (zu § 26 Absatz 1 Nummer 14) Berechnung der Portfolioumschlagsrate

§ 3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze


(1) 1 Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein. 2 Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. 3 Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.

(2) 1 Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. 2 Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.



(3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.

(4) 1 Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. 2 Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. 2 Mindestens ein Exemplar ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen und entsprechend zu kennzeichnen. 3 Ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. 4 Spezial-AIF müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einreichen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefordert werden.



(5) 1 Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. 2 Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren* zu übermitteln. 3 Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.

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* Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14a (neu)




§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen

1. nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, und

2. nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),

zu beurteilen.

§ 44 Anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

(1) 1 Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. 3 In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. 4 In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. an die Stelle des Wortes 'externe Kapitalverwaltungsgesellschaft' tritt das Wort 'Investmentaktiengesellschaft';

2. an die Stelle des Wortes 'Anteil' tritt das Wort 'Aktie';

3. an die Stelle des Wortes 'Anteilinhaber' tritt das Wort 'Aktionär';

4. an die Stelle des Wortes 'Anlagebedingungen' treten die Wörter 'Satzung und Anlagebedingungen';

5. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen' oder das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

6. die Wörter 'der wesentlichen Geschäftssparten' bleiben außer Betracht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. an die Stelle des Wortes 'externe Kapitalverwaltungsgesellschaft' tritt das Wort 'Investmentkommanditgesellschaft';

2. an die Stelle des Wortes 'Anteilinhaber' tritt das Wort 'Anleger';

3. an die Stelle des Wortes 'Anlagebedingungen' treten die Wörter 'Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen';

4. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen' oder das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

5. die Wörter 'der wesentlichen Geschäftssparten' bleiben außer Betracht.