§ 3 - Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung (SeeArbÜV)

V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2800 (Nr. 43)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-5 Schiffsbesatzung

§ 3 Verantwortlichkeit des Reeders


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes der Reeder (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes), hat er der Berufsgenossenschaft einen Auszug aus dem Seeschiffsregister vorzulegen.

(2) Ist nicht der Eigentümer eines Schiffes der Reeder, sondern nimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Verantwortung für den Schiffsbetrieb wahr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes), so hat diese dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift der Berufsgenossenschaft schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.

(3) Hat die Berufsgenossenschaft berechtigte Zweifel daran, dass der Eigentümer die Verantwortung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person vollständig übertragen hat, kann sie vom Eigentümer des Schiffes die zur Klärung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Vertrages verlangen.

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Zitierungen von § 3 SeeArbÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeArbÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SeeArbÜV Muster
... der von ihr verwendeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach § 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger. (2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, ...


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